Einwendungen gegen die Höhe eines Abgabenanspruches sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht in einem Haftungsverfahren geltend zu machen (Hinweis E 26.11.2002, 99/15/0189).Einwendungen gegen die Höhe eines Abgabenanspruches sind in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht in einem Haftungsverfahren geltend zu machen (Hinweis E 26.11.2002, 99/15/0189).