Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2003

Geschäftszahl

97/14/0128

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Höhe eines Abgabenanspruches sind in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht in einem Haftungsverfahren geltend zu machen (Hinweis E 26.11.2002, 99/15/0189).