Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/12/0347

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/12/0347

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 impl;
StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e Abs2 idF 1982/050;
StadtbeamtenG Krnt 1993 §82 Abs2;

Rechtssatz

Das Besoldungssystem der öffentlich Bediensteten ist im wesentlichen an der Vorbildung, dem Laufbahngedanken und der Leistung, die auch insbesondere die zu tragende Verantwortung miteinschließt, orientiert. Für den höheren Wert einer Dienstleistung (Verwendung), der üblicherweise in der Bezahlung seinen Niederschlag findet, ist demgemäß die inhaltliche Bedeutung der Tätigkeit maßgebend. Dieser Wert kann also nicht dadurch erhöht werden, daß zeitliche Mehrleistungen erbracht werden oder die Tätigkeit unter erschwerten oder besonders gefährlichen Bedingungen geleistet werden muß; jenen Mehrleistungen also, die in der Regel durch Nebengebühren abgegolten werden, kommt daher in der Frage der Höherwertigkeit der Verwendung grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120347.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997120347_19980701X03