Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
97/12/0347
Das Besoldungssystem der öffentlich Bediensteten ist im wesentlichen an der Vorbildung, dem Laufbahngedanken und der Leistung, die auch insbesondere die zu tragende Verantwortung miteinschließt, orientiert. Für den höheren Wert einer Dienstleistung (Verwendung), der üblicherweise in der Bezahlung seinen Niederschlag findet, ist demgemäß die inhaltliche Bedeutung der Tätigkeit maßgebend. Dieser Wert kann also nicht dadurch erhöht werden, daß zeitliche Mehrleistungen erbracht werden oder die Tätigkeit unter erschwerten oder besonders gefährlichen Bedingungen geleistet werden muß; jenen Mehrleistungen also, die in der Regel durch Nebengebühren abgegolten werden, kommt daher in der Frage der Höherwertigkeit der Verwendung grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu.