Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/12/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14718 A/1997

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/12/0189

Entscheidungsdatum

02.07.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
98/03 Wohnbaufinanzierung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BKUVG §24;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §4 Abs1;

Rechtssatz

Faßt die Behörde erster Instanz den Abspruch über die Gebührlichkeit der Einbehaltung bestimmter Beitragsanteile für einen bestimmten Zeitraum und den Abspruch über die Gebührlichkeit der Rückzahlung dieser Beiträge für einen Teilzeitraum in EINEM Bescheidspruch zusammen, liegen zwei trennbare Absprüche vor, von denen jeder für sich allein und unabhängig von dem anderen bestehen kann.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120189.X03

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1997120189_19970702X03