Verwaltungsgerichtshof
02.07.1997
97/12/0189
Faßt die Behörde erster Instanz den Abspruch über die Gebührlichkeit der Einbehaltung bestimmter Beitragsanteile für einen bestimmten Zeitraum und den Abspruch über die Gebührlichkeit der Rückzahlung dieser Beiträge für einen Teilzeitraum in EINEM Bescheidspruch zusammen, liegen zwei trennbare Absprüche vor, von denen jeder für sich allein und unabhängig von dem anderen bestehen kann.