Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
97/12/0177
Entscheidungsdatum
20.01.1999
Index
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm
BGBG 1993 §15 Abs1;
BGBG 1993 §23;
BGBG 1993 §3 Z5;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/12/0176 E 20. Jänner 1999
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/12/0189 3
Stammrechtssatz
Der Ersatzanspruch nach § 15 BGBG 1993 besteht unabhängig von einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission.Der Ersatzanspruch nach Paragraph 15, BGBG 1993 besteht unabhängig von einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission.
Tatbestandsvoraussetzung ist, daß eine vom Bund zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 BGBG 1993 vorliegt und in der im BGBG 1993 vorgesehenen Art und Weise geltend gemacht wird.Tatbestandsvoraussetzung ist, daß eine vom Bund zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, BGBG 1993 vorliegt und in der im BGBG 1993 vorgesehenen Art und Weise geltend gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120177.X02
Im RIS seit
25.01.2001
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Dokumentnummer
JWR_1997120177_19990120X02