Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Geschäftszahl

96/12/0189

Rechtssatz

Der Ersatzanspruch nach Paragraph 15, BGBG 1993 besteht unabhängig von einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission.

Tatbestandsvoraussetzung ist, daß eine vom Bund zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, BGBG 1993 vorliegt und in der im BGBG 1993 vorgesehenen Art und Weise geltend gemacht wird.