Verwaltungsgerichtshof
24.06.1998
96/12/0189
Der Ersatzanspruch nach Paragraph 15, BGBG 1993 besteht unabhängig von einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission.
Tatbestandsvoraussetzung ist, daß eine vom Bund zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, BGBG 1993 vorliegt und in der im BGBG 1993 vorgesehenen Art und Weise geltend gemacht wird.