Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12929 A/1989

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/08/0140

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Index

Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1 Abs2 Z8
  1. AZG § 1 heute
  2. AZG § 1 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  5. AZG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001
  6. AZG § 1 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000
  7. AZG § 1 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  8. AZG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  9. AZG § 1 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.1996

Beachte


Besprechung in:
ZAS 1990/3, S 1019;

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG ist bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, dass hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, sodass er sich auf Grund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. "Eigenverantwortlich" bedeutet hier nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist, worauf Mayer-Maly (der leitende Angestellte im österreichischen Recht, ZAS 1974, S 208) hingewiesen hat: Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen unterworfen. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muss ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein. In diese Richtung geht auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH vom 10. Juni 1975, 4 Ob 28/75, veröffentlicht in ZAS 18 aus 1977,, und vom 3. Juni 1980, 4 Ob 72/80, veröffentlicht in Sozialpolitik und Arbeitsrecht 1981/1260; zu dem Umstand, dass auch Personen, die wesentliche, aber nicht kaufmännische Teile eines Unternehmens führen, leitende Angestellte sind, vergleiche auch Arb 8670 zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG, wonach der dem Staatsoperndirektor unterstellte technische Direktor und Ausstattungschef der Staatsoper als leitender Angestellter zu qualifizieren ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080140.X04

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Dokumentnummer

JWR_1988080140_19890523X04

Rechtssatz für 88/08/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/08/0114

Entscheidungsdatum

04.07.1989

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1 Abs2 Z8;
  1. AZG § 1 heute
  2. AZG § 1 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  5. AZG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001
  6. AZG § 1 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000
  7. AZG § 1 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  8. AZG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  9. AZG § 1 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0140 E 23. Mai 1989 VwSlg 12929 A/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG ist bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, dass hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, sodass er sich auf Grund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. "Eigenverantwortlich" bedeutet hier nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist, worauf Mayer-Maly (der leitende Angestellte im österreichischen Recht, ZAS 1974, S 208) hingewiesen hat: Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen unterworfen. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muss ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein. In diese Richtung geht auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH vom 10. Juni 1975, 4 Ob 28/75, veröffentlicht in ZAS 18 aus 1977,, und vom 3. Juni 1980, 4 Ob 72/80, veröffentlicht in Sozialpolitik und Arbeitsrecht 1981/1260; zu dem Umstand, dass auch Personen, die wesentliche, aber nicht kaufmännische Teile eines Unternehmens führen, leitende Angestellte sind, vergleiche auch Arb 8670 zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG, wonach der dem Staatsoperndirektor unterstellte technische Direktor und Ausstattungschef der Staatsoper als leitender Angestellter zu qualifizieren ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080114.X04

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014

Dokumentnummer

JWR_1988080114_19890704X04

Rechtssatz für 90/19/0318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0318

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §1 Abs2 Z5;
AZG §1 Abs2 Z8;
  1. AZG § 1 heute
  2. AZG § 1 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  5. AZG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001
  6. AZG § 1 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000
  7. AZG § 1 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  8. AZG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  9. AZG § 1 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0140 E 23. Mai 1989 VwSlg 12929 A/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG ist bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, dass hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, sodass er sich auf Grund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. "Eigenverantwortlich" bedeutet hier nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist, worauf Mayer-Maly (der leitende Angestellte im österreichischen Recht, ZAS 1974, S 208) hingewiesen hat: Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen unterworfen. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muss ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein. In diese Richtung geht auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH vom 10. Juni 1975, 4 Ob 28/75, veröffentlicht in ZAS 18 aus 1977,, und vom 3. Juni 1980, 4 Ob 72/80, veröffentlicht in Sozialpolitik und Arbeitsrecht 1981/1260; zu dem Umstand, dass auch Personen, die wesentliche, aber nicht kaufmännische Teile eines Unternehmens führen, leitende Angestellte sind, vergleiche auch Arb 8670 zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG, wonach der dem Staatsoperndirektor unterstellte technische Direktor und Ausstattungschef der Staatsoper als leitender Angestellter zu qualifizieren ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190318.X01

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1990190318_19901022X01

Rechtssatz für 92/18/0354

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13729 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0354

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §1 Abs2 Z5;
AZG §1 Abs2 Z8;
  1. AZG § 1 heute
  2. AZG § 1 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  5. AZG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001
  6. AZG § 1 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000
  7. AZG § 1 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  8. AZG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  9. AZG § 1 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0140 E 23. Mai 1989 VwSlg 12929 A/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG ist bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, dass hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, sodass er sich auf Grund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. "Eigenverantwortlich" bedeutet hier nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist, worauf Mayer-Maly (der leitende Angestellte im österreichischen Recht, ZAS 1974, S 208) hingewiesen hat: Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen unterworfen. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muss ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein. In diese Richtung geht auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH vom 10. Juni 1975, 4 Ob 28/75, veröffentlicht in ZAS 18 aus 1977,, und vom 3. Juni 1980, 4 Ob 72/80, veröffentlicht in Sozialpolitik und Arbeitsrecht 1981/1260; zu dem Umstand, dass auch Personen, die wesentliche, aber nicht kaufmännische Teile eines Unternehmens führen, leitende Angestellte sind, vergleiche auch Arb 8670 zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG, wonach der dem Staatsoperndirektor unterstellte technische Direktor und Ausstattungschef der Staatsoper als leitender Angestellter zu qualifizieren ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180354.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1992180354_19921022X01

Rechtssatz für 93/11/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/11/0173

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1 Abs2 Z8;
  1. AZG § 1 heute
  2. AZG § 1 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  5. AZG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001
  6. AZG § 1 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000
  7. AZG § 1 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  8. AZG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  9. AZG § 1 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0140 E 23. Mai 1989 VwSlg 12929 A/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG ist bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, dass hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, sodass er sich auf Grund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. "Eigenverantwortlich" bedeutet hier nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist, worauf Mayer-Maly (der leitende Angestellte im österreichischen Recht, ZAS 1974, S 208) hingewiesen hat: Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen unterworfen. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muss ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein. In diese Richtung geht auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH vom 10. Juni 1975, 4 Ob 28/75, veröffentlicht in ZAS 18 aus 1977,, und vom 3. Juni 1980, 4 Ob 72/80, veröffentlicht in Sozialpolitik und Arbeitsrecht 1981/1260; zu dem Umstand, dass auch Personen, die wesentliche, aber nicht kaufmännische Teile eines Unternehmens führen, leitende Angestellte sind, vergleiche auch Arb 8670 zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG, wonach der dem Staatsoperndirektor unterstellte technische Direktor und Ausstattungschef der Staatsoper als leitender Angestellter zu qualifizieren ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110173.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1993110173_19940125X05

Rechtssatz für 97/11/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/11/0188

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §1 Abs2 Z5;
AZG §1 Abs2 Z8;
  1. AZG § 1 heute
  2. AZG § 1 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  5. AZG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001
  6. AZG § 1 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000
  7. AZG § 1 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  8. AZG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  9. AZG § 1 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0140 E 23. Mai 1989 VwSlg 12929 A/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG ist bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, dass hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, sodass er sich auf Grund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. "Eigenverantwortlich" bedeutet hier nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist, worauf Mayer-Maly (der leitende Angestellte im österreichischen Recht, ZAS 1974, S 208) hingewiesen hat: Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen unterworfen. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muss ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein. In diese Richtung geht auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH vom 10. Juni 1975, 4 Ob 28/75, veröffentlicht in ZAS 18 aus 1977,, und vom 3. Juni 1980, 4 Ob 72/80, veröffentlicht in Sozialpolitik und Arbeitsrecht 1981/1260; zu dem Umstand, dass auch Personen, die wesentliche, aber nicht kaufmännische Teile eines Unternehmens führen, leitende Angestellte sind, vergleiche auch Arb 8670 zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG, wonach der dem Staatsoperndirektor unterstellte technische Direktor und Ausstattungschef der Staatsoper als leitender Angestellter zu qualifizieren ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110188.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1997110188_19980224X04