Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/10/0250

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/10/0250

Entscheidungsdatum

11.05.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Die Formulierung im Straferkenntnis, daß "entgegen den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung die abgelaufene Mindesthaltbarkeitsfrist nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war", gibt den Straftatbestand des Paragraph 10, Absatz 2, LMKV 1993 wieder und entspricht damit Paragraph 44 a, VStG; der Anführung des Mindesthaltbarkeitsdatums bedurfte es nicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100250.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100250_19980511X02