Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1998

Geschäftszahl

97/10/0250

Rechtssatz

Die Formulierung im Straferkenntnis, daß "entgegen den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung die abgelaufene Mindesthaltbarkeitsfrist nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war", gibt den Straftatbestand des Paragraph 10, Absatz 2, LMKV 1993 wieder und entspricht damit Paragraph 44 a, VStG; der Anführung des Mindesthaltbarkeitsdatums bedurfte es nicht.