Verwaltungsgerichtshof
11.05.1998
97/10/0250
Die Formulierung im Straferkenntnis, daß "entgegen den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung die abgelaufene Mindesthaltbarkeitsfrist nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war", gibt den Straftatbestand des Paragraph 10, Absatz 2, LMKV 1993 wieder und entspricht damit Paragraph 44 a, VStG; der Anführung des Mindesthaltbarkeitsdatums bedurfte es nicht.