Bei § 8 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 1995 handelt es sich um den wiederverlautbarten § 6 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982. Durch die Wiederverlautbarung eines Gesetzes verliert zwar die bisherige (textliche) Fassung der wiederverlautbarten Vorschrift ihre rechtliche Bedeutung, aber es wird lediglich bestehendes Recht neu verlautbart; an der Identität der Vorschrift ändert die Wiederverlautbarung nichts. Eine Verordnung verliert zufolge der Wiederverlautbarung des ihr zugrundeliegenden Gesetzes nicht ihre Geltung (hier Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl OÖ 1982/107 idgF).Bei Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 handelt es sich um den wiederverlautbarten Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, OÖ NatSchG 1982. Durch die Wiederverlautbarung eines Gesetzes verliert zwar die bisherige (textliche) Fassung der wiederverlautbarten Vorschrift ihre rechtliche Bedeutung, aber es wird lediglich bestehendes Recht neu verlautbart; an der Identität der Vorschrift ändert die Wiederverlautbarung nichts. Eine Verordnung verliert zufolge der Wiederverlautbarung des ihr zugrundeliegenden Gesetzes nicht ihre Geltung (hier Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl OÖ 1982/107 idgF).