Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1999

Geschäftszahl

97/10/0191

Rechtssatz

Bei Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 handelt es sich um den wiederverlautbarten Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, OÖ NatSchG 1982. Durch die Wiederverlautbarung eines Gesetzes verliert zwar die bisherige (textliche) Fassung der wiederverlautbarten Vorschrift ihre rechtliche Bedeutung, aber es wird lediglich bestehendes Recht neu verlautbart; an der Identität der Vorschrift ändert die Wiederverlautbarung nichts. Eine Verordnung verliert zufolge der Wiederverlautbarung des ihr zugrundeliegenden Gesetzes nicht ihre Geltung (hier Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl OÖ 1982/107 idgF).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/10/0192