Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/18/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

85/18/0175

Entscheidungsdatum

07.07.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X05

Im RIS seit

03.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Dokumentnummer

JWR_1985180175_19890707X05

Rechtssatz für 87/08/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/08/0162

Entscheidungsdatum

05.10.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080162.X01

Im RIS seit

03.04.2006

Dokumentnummer

JWR_1987080162_19891005X01

Rechtssatz für 90/02/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/02/0186

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020186.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1990020186_19910220X02

Rechtssatz für 91/18/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/18/0179

Entscheidungsdatum

25.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180179.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180179_19911025X02

Rechtssatz für 91/03/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/03/0038

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030038.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1991030038_19920325X02

Rechtssatz für 93/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/02/0107

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020107.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993020107_19930929X03

Rechtssatz für 93/02/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/02/0187

Entscheidungsdatum

20.12.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020187.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993020187_19931220X03

Rechtssatz für 92/07/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/07/0052

Entscheidungsdatum

15.11.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070052.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1992070052_19941115X01

Rechtssatz für 95/10/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/10/0190

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100190.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1995100190_19960909X02

Rechtssatz für 97/10/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/10/0139

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100139_20000131X05