Die Behörde hat im Hinblick auf drei einschlägige Vorstrafen der Beschuldigten, die nach Auffassung der Behörde besondere Erschwerungsgründe iSd § 12 Abs 1 zweiter Satz VStG darstellen, zu beachten, daß die Behörde dann, wenn sie wegen Vorliegens erschwerender Umstände iSd § 18 Abs 3 Vlbg SittenpolG eine Geldstrafe und Arreststrafe nebeneinander verhängt, denselben Umstand nicht noch bei der iSd § 12 Abs 1 zweiter Satz VStG vorzunehmenden Strafbemessung berücksichtigen darf (Hinweis E 13.5.1959; 1137/58, VwSlg 4969 A/1959).Die Behörde hat im Hinblick auf drei einschlägige Vorstrafen der Beschuldigten, die nach Auffassung der Behörde besondere Erschwerungsgründe iSd Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG darstellen, zu beachten, daß die Behörde dann, wenn sie wegen Vorliegens erschwerender Umstände iSd Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenpolG eine Geldstrafe und Arreststrafe nebeneinander verhängt, denselben Umstand nicht noch bei der iSd Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Strafbemessung berücksichtigen darf (Hinweis E 13.5.1959; 1137/58, VwSlg 4969 A/1959).