Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

95/10/0136

Rechtssatz

Die Behörde hat im Hinblick auf drei einschlägige Vorstrafen der Beschuldigten, die nach Auffassung der Behörde besondere Erschwerungsgründe iSd Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG darstellen, zu beachten, daß die Behörde dann, wenn sie wegen Vorliegens erschwerender Umstände iSd Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenpolG eine Geldstrafe und Arreststrafe nebeneinander verhängt, denselben Umstand nicht noch bei der iSd Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Strafbemessung berücksichtigen darf (Hinweis E 13.5.1959; 1137/58, VwSlg 4969 A/1959).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0137