§ 87 Abs 4 letzter Satz OÖ StGdBG kann nur entnommen werden, daß mangels eines vom Gesetzgeber vorgesehenen Instanzenzuges dieser mit Erlassung des Verweisungsbeschlusses erschöpft ist. Daß allein aus diesem Grund gegen einen Verweisungsbeschluß die Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts unzulässig wäre, ergibt sich weder aus § 87 Abs 4 OÖ StGdBG noch aus anderen Bestimmungen des OÖ StGdBG. Als bloß verfahrensrechtlicher Akt kann ein Verweisungsbeschluß nach dem OÖ StGdBG nicht gewertet werden, weil dieser am Beginn der mündlichen Verhandlung zu verlesen ist (§ 89 Abs 4 OÖ StGdBG) und die Disziplinarkommission bei Fällung ihres - entweder auf Freispruch oder Schuldspruch lautenden - Erkenntnisses nur auf das Rücksicht nehmen darf, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde (§ 92 OÖ StGdBG). Dies bedeutet aber, daß auch im Disziplinarverfahren nach dem OÖ StGdBG der Verweisungsbeschluß die sachliche Zuständigkeit der Disziplinarkommission bei Fällung ihres Disziplinarerkenntnisses begrenzt, weil sie über eine Tat, die im Verweisungsbeschluß nicht als Anschuldigungspunkt angeführt ist, nicht urteilen soll.Paragraph 87, Absatz 4, letzter Satz OÖ StGdBG kann nur entnommen werden, daß mangels eines vom Gesetzgeber vorgesehenen Instanzenzuges dieser mit Erlassung des Verweisungsbeschlusses erschöpft ist. Daß allein aus diesem Grund gegen einen Verweisungsbeschluß die Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts unzulässig wäre, ergibt sich weder aus Paragraph 87, Absatz 4, OÖ StGdBG noch aus anderen Bestimmungen des OÖ StGdBG. Als bloß verfahrensrechtlicher Akt kann ein Verweisungsbeschluß nach dem OÖ StGdBG nicht gewertet werden, weil dieser am Beginn der mündlichen Verhandlung zu verlesen ist (Paragraph 89, Absatz 4, OÖ StGdBG) und die Disziplinarkommission bei Fällung ihres - entweder auf Freispruch oder Schuldspruch lautenden - Erkenntnisses nur auf das Rücksicht nehmen darf, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde (Paragraph 92, OÖ StGdBG). Dies bedeutet aber, daß auch im Disziplinarverfahren nach dem OÖ StGdBG der Verweisungsbeschluß die sachliche Zuständigkeit der Disziplinarkommission bei Fällung ihres Disziplinarerkenntnisses begrenzt, weil sie über eine Tat, die im Verweisungsbeschluß nicht als Anschuldigungspunkt angeführt ist, nicht urteilen soll.