Nicht jedes - etwa verwaltungsstrafrechtlich - verpönte Verhalten, das ein Beamter außerhalb des Dienstes zu verantworten hat, ist als eine Verletzung des § 43 Abs 2 BDG 1979 anzusehen.Nicht jedes - etwa verwaltungsstrafrechtlich - verpönte Verhalten, das ein Beamter außerhalb des Dienstes zu verantworten hat, ist als eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 anzusehen.