Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2000

Geschäftszahl

97/09/0106

Rechtssatz

Nicht jedes - etwa verwaltungsstrafrechtlich - verpönte Verhalten, das ein Beamter außerhalb des Dienstes zu verantworten hat, ist als eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 anzusehen.