Wenn der angefochtene Bescheid einerseits die Zurechnung der Entscheidung zu dem Kollegium (dessen Willensbildung ihr zu Grunde liegt) und andererseits die Zurechnung zur Landesgeschäftsstelle (als deren Leiter dem Landesgeschäftsführer die Genehmigung der Urschrift zunächst obliegt) erlaubt und darüber hinaus sogar die - zwar wünschenswerte aber nicht unverzichtbare - Berufung auf die vom Landesgeschäftsführer erteilte Ermächtigung enthält, bestehen gegen diesen unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit der belangten Behörde keine Bedenken (Hinweis E 21. Juni 2000, 98/08/0351). (Hier: Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte die Entscheidung durch das Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, in seinem Ausschuss für Leistungsangelegenheiten.)