Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/08/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/08/0001

Entscheidungsdatum

16.03.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist die Hauptfrage noch nicht rechtskräftig, wohl aber bescheidmäßig erledigt, dann ist nach dem E 24.11.1987, 87/11/0154, noch keine Bindung, sondern eine eigenständige Vorfragenlösung im Sinne des Paragraph 38, AVG anzunehmen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Vorfrage und die Hauptfrage von jeweils verschiedenen Behörden zu beurteilen waren.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080001.X04

Im RIS seit

19.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1997080001_19990316X04