Ist die Hauptfrage noch nicht rechtskräftig, wohl aber bescheidmäßig erledigt, dann ist nach dem E 24.11.1987, 87/11/0154, noch keine Bindung, sondern eine eigenständige Vorfragenlösung im Sinne des § 38 AVG anzunehmen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Vorfrage und die Hauptfrage von jeweils verschiedenen Behörden zu beurteilen waren.Ist die Hauptfrage noch nicht rechtskräftig, wohl aber bescheidmäßig erledigt, dann ist nach dem E 24.11.1987, 87/11/0154, noch keine Bindung, sondern eine eigenständige Vorfragenlösung im Sinne des Paragraph 38, AVG anzunehmen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Vorfrage und die Hauptfrage von jeweils verschiedenen Behörden zu beurteilen waren.