Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1999

Geschäftszahl

97/08/0001

Rechtssatz

Ist die Hauptfrage noch nicht rechtskräftig, wohl aber bescheidmäßig erledigt, dann ist nach dem E 24.11.1987, 87/11/0154, noch keine Bindung, sondern eine eigenständige Vorfragenlösung im Sinne des Paragraph 38, AVG anzunehmen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Vorfrage und die Hauptfrage von jeweils verschiedenen Behörden zu beurteilen waren.