Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/07/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/07/0059

Entscheidungsdatum

23.10.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Eine Handlung, welche nach dem äußeren Anschein zunächst sowohl dem Begriff Ablagern als auch dem Begriff Lagern zugeordnet werden kann, zeigt formal zwar die Erfüllung zweier im Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, AWG 1990 genannten Tatbestände, der Unwert des einen Deliktes ist von der Strafdrohung gegen das andere Delikt aber jedenfalls dann mitumfaßt, wenn dieselben Tathandlungen im selben Tatzeitraum bewertet werden sollen. In einem solchen Fall ist durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich abgegolten, weil durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt wird (Hinweis E 23.9.1970, 678/68; E 16.11.1988, 88/02/0144).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070059.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997070059_19971023X02