Verwaltungsgerichtshof
23.10.1997
97/07/0059
Eine Handlung, welche nach dem äußeren Anschein zunächst sowohl dem Begriff Ablagern als auch dem Begriff Lagern zugeordnet werden kann, zeigt formal zwar die Erfüllung zweier im Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, AWG 1990 genannten Tatbestände, der Unwert des einen Deliktes ist von der Strafdrohung gegen das andere Delikt aber jedenfalls dann mitumfaßt, wenn dieselben Tathandlungen im selben Tatzeitraum bewertet werden sollen. In einem solchen Fall ist durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich abgegolten, weil durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt wird (Hinweis E 23.9.1970, 678/68; E 16.11.1988, 88/02/0144).