Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/06/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/06/0234

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Enthält der Titelbescheid zwei Leistungsmöglichkeiten, so erhält die Vollstreckungsverfügung durch die Konkretisierung desselben (Auswahl einer Leistungsmöglichkeit) ihre inhatliche Deckung in diesem Titelbescheid (diesfalls einem Abbruchbescheid gem Paragraph 44, Absatz 5, Tir BauO 1989), wobei sich die Vollstreckungsbehörde in dem ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Rahmen bewegt. Denn durch die Auswahl einer der beiden Leistungsmöglichkeiten greift die Vollstreckungsbehörde nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde ein. Die in den Grenzen des Titelbescheides vorgenommene Konkretisierung ist zulässig, verändert den Leistungsgegenstand nicht und schafft auch keinen neuen.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060234.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1997060234_19980702X04