Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/06/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/06/0194

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

An Parteienerklärungen, die Einwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Stmk BauG 1995 darstellen sollen, sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als dies für Einwendungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell gilt; diese Einwendungen sind daher auch nicht näher zu begründen (Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0058). Insofern kann die Erklärung eines Nachbarn, in der er auch Einwirkungen auf seine Grundstücke geltend macht, jedenfalls als die Erhebung von Einwendungen verstanden werden.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060194.X03

Im RIS seit

04.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1997060194_19990625X03