Verwaltungsgerichtshof
25.06.1999
97/06/0194
An Parteienerklärungen, die Einwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Stmk BauG 1995 darstellen sollen, sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als dies für Einwendungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell gilt; diese Einwendungen sind daher auch nicht näher zu begründen (Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0058). Insofern kann die Erklärung eines Nachbarn, in der er auch Einwirkungen auf seine Grundstücke geltend macht, jedenfalls als die Erhebung von Einwendungen verstanden werden.