Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/06/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/06/0194

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z4;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;

Rechtssatz

Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk BauG 1995 kann eine restriktive Auslegung des Nachbarbegriffes, wonach lediglich grundbücherlichen Eigentümern von Liegenschaften, die sich innerhalb eines Bereiches von 30 m vom Bauplatz befinden, Parteistellung zukomme, nicht entnommen werden. Der Nachbarbegriff wird ausdrücklich in Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk BauG geregelt. Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk BauG 1995 hingegen grenzt lediglich den Kreis der persönlich zur Bauverhandlung zu ladenden Nachbarn auf jene ein, die Eigentümer von Grundstücken sind, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, sagt jedoch nichts über die Parteistellung der übrigen Nachbarn aus, deren Liegenschaften zwar außerhalb der genannten 30-m-Grenze liegen, aber gemäß Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk BauG 1995 zu dem vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese ausgehen können.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060194.X02

Im RIS seit

04.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1997060194_19990625X02