Verwaltungsgerichtshof
25.06.1999
97/06/0194
Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk BauG 1995 kann eine restriktive Auslegung des Nachbarbegriffes, wonach lediglich grundbücherlichen Eigentümern von Liegenschaften, die sich innerhalb eines Bereiches von 30 m vom Bauplatz befinden, Parteistellung zukomme, nicht entnommen werden. Der Nachbarbegriff wird ausdrücklich in Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk BauG geregelt. Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk BauG 1995 hingegen grenzt lediglich den Kreis der persönlich zur Bauverhandlung zu ladenden Nachbarn auf jene ein, die Eigentümer von Grundstücken sind, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, sagt jedoch nichts über die Parteistellung der übrigen Nachbarn aus, deren Liegenschaften zwar außerhalb der genannten 30-m-Grenze liegen, aber gemäß Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk BauG 1995 zu dem vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese ausgehen können.