Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/05/0018
Entscheidungsdatum
16.02.2017
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0080 E 16. September 1997 RS 2
Stammrechtssatz
In einem Bauauftrag (hier gem § 129 Abs 10 Wr BauO) muß der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, daß diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (Hinweis E 11.12.1990, 88/05/0227, 0228).In einem Bauauftrag (hier gem Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO) muß der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, daß diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (Hinweis E 11.12.1990, 88/05/0227, 0228).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050018.J01
Im RIS seit
27.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
JWR_2014050018_20170216J01