Verwaltungsgerichtshof
16.09.1997
97/05/0080
In einem Bauauftrag (hier gem Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO) muß der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, daß diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (Hinweis E 11.12.1990, 88/05/0227, 0228).