Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/04/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/04/0070

Entscheidungsdatum

27.01.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, daß dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt (Hinweis E 30.6.1994, 94/09/0035). Dasselbe gilt für den Fall, daß dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen - hier der Gewerbeordnung - nicht als bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG, sondern als gewerberechtlicher Geschäftsführer zuzurechnen ist (Hinweis E 30.9.1997, 96/04/0182).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040070.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997040070_19990127X02