Der Ansicht, die Beurteilung, ob dem Fremden die Staatsbürgerschaft gem § 10 Abs 1 StbG 1985 hätte verliehen werden können, müsse von der Staatsbürgerschaftsbehörde erfolgen, steht der Wortlaut des § 20 Abs 2 FrG 1993 iVm § 38 AVG entgegen. Demnach ist die Fremdenpolizeibehörde berechtigt, diese Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen.Der Ansicht, die Beurteilung, ob dem Fremden die Staatsbürgerschaft gem Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 hätte verliehen werden können, müsse von der Staatsbürgerschaftsbehörde erfolgen, steht der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, FrG 1993 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG entgegen. Demnach ist die Fremdenpolizeibehörde berechtigt, diese Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen.