Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1996

Geschäftszahl

96/21/0099

Rechtssatz

Der Ansicht, die Beurteilung, ob dem Fremden die Staatsbürgerschaft gem Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 hätte verliehen werden können, müsse von der Staatsbürgerschaftsbehörde erfolgen, steht der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, FrG 1993 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG entgegen. Demnach ist die Fremdenpolizeibehörde berechtigt, diese Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen.