Bringt der Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß ein Rechtsmittel mangels Vorlage der Vollmacht als zurückgenommen gilt, zum Ausdruck, daß das Rechtsmittel dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen war, so kann auch der Vertretene in seinen Rechten verletzt sein (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).