Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/20/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

96/20/0241

Entscheidungsdatum

07.05.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2 impl;
WaffG 1996 §22 Abs2 impl;

Rechtssatz

Bei Nichtvorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen ist die Behörde verpflichtet, auch ohne diesbezüglichen Antrag und ohne besonderes Vorbringen (Hinweis E 23.10.1985, 85/01/0130) noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege einer dem Paragraph 7, WaffG entsprechenden Ausübung von Ermessen ein Waffenpaß auszustellen und somit ein Führen von Faustfeuerwaffen auch bei Verneinung eines Bedarfes hiezu ermöglichen sei. Macht die Behörde hievon nicht Gebrauch, so ist dies in einer Weise zu begründen, die dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung ermöglicht, ob das Ermessen iSd Gesetzes geübt wurde.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200241.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1996200241_19980507X09