Verwaltungsgerichtshof
07.05.1998
96/20/0241
Bei Nichtvorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen ist die Behörde verpflichtet, auch ohne diesbezüglichen Antrag und ohne besonderes Vorbringen (Hinweis E 23.10.1985, 85/01/0130) noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege einer dem Paragraph 7, WaffG entsprechenden Ausübung von Ermessen ein Waffenpaß auszustellen und somit ein Führen von Faustfeuerwaffen auch bei Verneinung eines Bedarfes hiezu ermöglichen sei. Macht die Behörde hievon nicht Gebrauch, so ist dies in einer Weise zu begründen, die dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung ermöglicht, ob das Ermessen iSd Gesetzes geübt wurde.