Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/2356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/19/2356

Entscheidungsdatum

03.10.1997

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
MRK Art8;
PaßG 1969 §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2357

Rechtssatz

Bei der - offenbar auf Paragraph 27, Absatz eins, PaßG gestützten - Ungültigerklärung des dem Fremden zuletzt erteilten Sichtvermerkes waren seine gem Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten privaten und familiären Interessen bereits zu beachten. Daraus folgt, daß der Fremde diese Interessen an der nahtlosen Fortsetzung seines Aufenthaltes ohne zwischenzeitige Ausreise nur im Verfahren zur Ungültigerklärung seines Sichtvermerkes selbst, nicht aber mit weiteren, nach dessen rechtskräftiger Ungültigerklärung vom Inland aus gestellten Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken bzw Aufenthaltsbewilligungen verfolgen kann (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/0347-0349, und E 26.3.1996, 95/19/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192356.X04

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1996192356_19971003X04

Rechtssatz für 96/19/1049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/19/1049

Entscheidungsdatum

30.01.1998

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/03 96/19/2356 4 (hier: auch bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist diese Vorgehensweise der Prüfung der privaten und familiären Interessen geboten)

Stammrechtssatz

Bei der - offenbar auf Paragraph 27, Absatz eins, PaßG gestützten - Ungültigerklärung des dem Fremden zuletzt erteilten Sichtvermerkes waren seine gem Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten privaten und familiären Interessen bereits zu beachten. Daraus folgt, daß der Fremde diese Interessen an der nahtlosen Fortsetzung seines Aufenthaltes ohne zwischenzeitige Ausreise nur im Verfahren zur Ungültigerklärung seines Sichtvermerkes selbst, nicht aber mit weiteren, nach dessen rechtskräftiger Ungültigerklärung vom Inland aus gestellten Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken bzw Aufenthaltsbewilligungen verfolgen kann (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/0347-0349, und E 26.3.1996, 95/19/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191049.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996191049_19980130X04