Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1998

Geschäftszahl

96/19/1049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/03 96/19/2356 4

(hier: auch bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist diese Vorgehensweise der Prüfung der privaten und familiären Interessen geboten)

Stammrechtssatz

Bei der - offenbar auf Paragraph 27, Absatz eins, PaßG gestützten - Ungültigerklärung des dem Fremden zuletzt erteilten Sichtvermerkes waren seine gem Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten privaten und familiären Interessen bereits zu beachten. Daraus folgt, daß der Fremde diese Interessen an der nahtlosen Fortsetzung seines Aufenthaltes ohne zwischenzeitige Ausreise nur im Verfahren zur Ungültigerklärung seines Sichtvermerkes selbst, nicht aber mit weiteren, nach dessen rechtskräftiger Ungültigerklärung vom Inland aus gestellten Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken bzw Aufenthaltsbewilligungen verfolgen kann (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/0347-0349, und E 26.3.1996, 95/19/0277).