Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1997

Geschäftszahl

96/19/2356

Rechtssatz

Bei der - offenbar auf Paragraph 27, Absatz eins, PaßG gestützten - Ungültigerklärung des dem Fremden zuletzt erteilten Sichtvermerkes waren seine gem Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten privaten und familiären Interessen bereits zu beachten. Daraus folgt, daß der Fremde diese Interessen an der nahtlosen Fortsetzung seines Aufenthaltes ohne zwischenzeitige Ausreise nur im Verfahren zur Ungültigerklärung seines Sichtvermerkes selbst, nicht aber mit weiteren, nach dessen rechtskräftiger Ungültigerklärung vom Inland aus gestellten Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken bzw Aufenthaltsbewilligungen verfolgen kann (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/0347-0349, und E 26.3.1996, 95/19/0277).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/19/2357