Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/0963

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/0963

Entscheidungsdatum

12.09.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/12 96/19/1468 3

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, über den die erstinstanzliche Behörde entschieden hat, stellt gegenüber einer (im Berufungsverfahren erfolgten) Geltendmachung eines Anspruches auf Feststellung, der Fremde halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, kein Mehrbegehren, sondern ein "aliud" dar (Für die Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag wäre die Fremdenpolizeibehörde, für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes aber die Aufenthaltsbehörde zuständig).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190963.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996190963_19970912X01

Rechtssatz für 96/19/1468

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/1468

Entscheidungsdatum

12.09.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

Rechtssatz

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, über den die erstinstanzliche Behörde entschieden hat, stellt gegenüber einer (im Berufungsverfahren erfolgten) Geltendmachung eines Anspruches auf Feststellung, der Fremde halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, kein Mehrbegehren, sondern ein "aliud" dar (Für die Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag wäre die Fremdenpolizeibehörde, für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes aber die Aufenthaltsbehörde zuständig).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Instanzenzug Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191468.X03

Im RIS seit

11.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1996191468_19970912X03

Rechtssatz für 96/19/2048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/2048

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/12 96/19/1468 3

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, über den die erstinstanzliche Behörde entschieden hat, stellt gegenüber einer (im Berufungsverfahren erfolgten) Geltendmachung eines Anspruches auf Feststellung, der Fremde halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, kein Mehrbegehren, sondern ein "aliud" dar (Für die Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag wäre die Fremdenpolizeibehörde, für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes aber die Aufenthaltsbehörde zuständig).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192048.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996192048_19971212X03

Rechtssatz für 96/19/3388

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/3388

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/12 96/19/1468 3

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, über den die erstinstanzliche Behörde entschieden hat, stellt gegenüber einer (im Berufungsverfahren erfolgten) Geltendmachung eines Anspruches auf Feststellung, der Fremde halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, kein Mehrbegehren, sondern ein "aliud" dar (Für die Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag wäre die Fremdenpolizeibehörde, für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes aber die Aufenthaltsbehörde zuständig).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193388.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996193388_19971212X03

Rechtssatz für 96/19/2716

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/2716

Entscheidungsdatum

13.03.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/12 96/19/1468 3

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, über den die erstinstanzliche Behörde entschieden hat, stellt gegenüber einer (im Berufungsverfahren erfolgten) Geltendmachung eines Anspruches auf Feststellung, der Fremde halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, kein Mehrbegehren, sondern ein "aliud" dar (Für die Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag wäre die Fremdenpolizeibehörde, für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes aber die Aufenthaltsbehörde zuständig).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192716.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996192716_19980313X01