Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
96/19/2048
Entscheidungsdatum
12.12.1997
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/12 96/19/1468 3
Stammrechtssatz
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, über den die erstinstanzliche Behörde entschieden hat, stellt gegenüber einer (im Berufungsverfahren erfolgten) Geltendmachung eines Anspruches auf Feststellung, der Fremde halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, kein Mehrbegehren, sondern ein "aliud" dar (Für die Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag wäre die Fremdenpolizeibehörde, für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes aber die Aufenthaltsbehörde zuständig).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
Allgemein
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
Instanzenzug
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen
Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192048.X03
Dokumentnummer
JWR_1996192048_19971212X03