Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/1636

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/1636

Entscheidungsdatum

18.09.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die in den Briefkasten einer anderen als im Rückschein angegebenen Abgabestelle eingelegte Verständigung (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) entspricht nicht dem Zustellgesetz, weil auch im Paragraph 17, Absatz 2, ZustG unter der "Abgabestelle" nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint ist (die Rechtsunwirksamkeit der Hinterlegung würde im vorliegenden Fall daraus resultieren, daß nach der Behauptung des Beschwerdeführers die gesamte Post der im Haus wohnenden Parteien regelmäßig in das Hausbrieffach des Büros des Vermieters eingelegt worden sei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191636.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1996191636_19980918X03