Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/0897

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/19/0897

Entscheidungsdatum

25.04.1997

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1 idF 1995/351;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z2;
AufGNov 1995;

Rechtssatz

Ein Fremder fällt auch dann, wenn er die Voraussetzungen des Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 erfüllt, nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995,. Durch die Neufassung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 351 aus 1995, hat der Gesetzgeber eine "terminologische Klarstellung im Hinblick auf den EU-Beitritt" vorgenommen vergleiche EB 125 BlgNr neuzehnte GP), wobei der Bestimmung in ihrer nunmehrigen Fassung wohl zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber Fremde, die aufgrund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen, nicht als solche ansieht, denen dieses Recht aufgrund "eines Staatsvertrages" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung zukommt. Im Hinblick darauf, daß die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995, kurz nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle zum AufenthaltsG 1992 ausgegeben wurde, ist anzunehmen, daß die verordnungserlassende Bundesregierung, die von der Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 offenbar bewußt nur teilweise Gebrauch machen wollte, die Terminologie des AufenthaltsG 1992 in der Fassung der in Rede stehenden Novelle verwendete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190897.X04

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190897_19970425X04

Rechtssatz für 95/19/1446

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1446

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/1447 95/19/1449 95/19/1448

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 4

Stammrechtssatz

Ein Fremder fällt auch dann, wenn er die Voraussetzungen des Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 erfüllt, nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995,. Durch die Neufassung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 351 aus 1995, hat der Gesetzgeber eine "terminologische Klarstellung im Hinblick auf den EU-Beitritt" vorgenommen vergleiche EB 125 BlgNr neuzehnte GP), wobei der Bestimmung in ihrer nunmehrigen Fassung wohl zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber Fremde, die aufgrund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen, nicht als solche ansieht, denen dieses Recht aufgrund "eines Staatsvertrages" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung zukommt. Im Hinblick darauf, daß die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995, kurz nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle zum AufenthaltsG 1992 ausgegeben wurde, ist anzunehmen, daß die verordnungserlassende Bundesregierung, die von der Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 offenbar bewußt nur teilweise Gebrauch machen wollte, die Terminologie des AufenthaltsG 1992 in der Fassung der in Rede stehenden Novelle verwendete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191446.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995191446_19971017X02

Rechtssatz für 95/19/1472

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/19/1472

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 4

Stammrechtssatz

Ein Fremder fällt auch dann, wenn er die Voraussetzungen des Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 erfüllt, nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995,. Durch die Neufassung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 351 aus 1995, hat der Gesetzgeber eine "terminologische Klarstellung im Hinblick auf den EU-Beitritt" vorgenommen vergleiche EB 125 BlgNr neuzehnte GP), wobei der Bestimmung in ihrer nunmehrigen Fassung wohl zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber Fremde, die aufgrund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen, nicht als solche ansieht, denen dieses Recht aufgrund "eines Staatsvertrages" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung zukommt. Im Hinblick darauf, daß die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995, kurz nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle zum AufenthaltsG 1992 ausgegeben wurde, ist anzunehmen, daß die verordnungserlassende Bundesregierung, die von der Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 offenbar bewußt nur teilweise Gebrauch machen wollte, die Terminologie des AufenthaltsG 1992 in der Fassung der in Rede stehenden Novelle verwendete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191472.X05

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1995191472_19971017X05

Rechtssatz für 96/19/1526

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/19/1526

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Index

E3L E20100000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 4 (hier: bezogen auf die Richtlinie des Rates vom 28.6.1990 über das Aufenthaltsrecht 90/364/EWG; auf die nähere Begründung im E 25.4.1997, 95/19/0897, wird nur verwiesen).

Stammrechtssatz

Ein Fremder fällt auch dann, wenn er die Voraussetzungen des Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 erfüllt, nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995,. Durch die Neufassung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 351 aus 1995, hat der Gesetzgeber eine "terminologische Klarstellung im Hinblick auf den EU-Beitritt" vorgenommen vergleiche EB 125 BlgNr neuzehnte GP), wobei der Bestimmung in ihrer nunmehrigen Fassung wohl zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber Fremde, die aufgrund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen, nicht als solche ansieht, denen dieses Recht aufgrund "eines Staatsvertrages" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung zukommt. Im Hinblick darauf, daß die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995, kurz nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle zum AufenthaltsG 1992 ausgegeben wurde, ist anzunehmen, daß die verordnungserlassende Bundesregierung, die von der Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 offenbar bewußt nur teilweise Gebrauch machen wollte, die Terminologie des AufenthaltsG 1992 in der Fassung der in Rede stehenden Novelle verwendete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191526.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191526_19971017X04

Rechtssatz für 96/19/2713

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/2713

Entscheidungsdatum

19.12.1997

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 4 (hier: betreffend Art 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 und die Verordnung BGBl Nr 854/1995)

Stammrechtssatz

Ein Fremder fällt auch dann, wenn er die Voraussetzungen des Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 erfüllt, nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995,. Durch die Neufassung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 351 aus 1995, hat der Gesetzgeber eine "terminologische Klarstellung im Hinblick auf den EU-Beitritt" vorgenommen vergleiche EB 125 BlgNr neuzehnte GP), wobei der Bestimmung in ihrer nunmehrigen Fassung wohl zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber Fremde, die aufgrund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen, nicht als solche ansieht, denen dieses Recht aufgrund "eines Staatsvertrages" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung zukommt. Im Hinblick darauf, daß die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995, kurz nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle zum AufenthaltsG 1992 ausgegeben wurde, ist anzunehmen, daß die verordnungserlassende Bundesregierung, die von der Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 offenbar bewußt nur teilweise Gebrauch machen wollte, die Terminologie des AufenthaltsG 1992 in der Fassung der in Rede stehenden Novelle verwendete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192713.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996192713_19971219X02

Rechtssatz für 97/19/1023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/19/1023

Entscheidungsdatum

03.04.1998

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1997 §4 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1065 97/19/1066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 4 (hier betreffend § 4 Z 3 V BGBl 1996/707)

Stammrechtssatz

Ein Fremder fällt auch dann, wenn er die Voraussetzungen des Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 erfüllt, nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995,. Durch die Neufassung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 351 aus 1995, hat der Gesetzgeber eine "terminologische Klarstellung im Hinblick auf den EU-Beitritt" vorgenommen vergleiche EB 125 BlgNr neuzehnte GP), wobei der Bestimmung in ihrer nunmehrigen Fassung wohl zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber Fremde, die aufgrund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen, nicht als solche ansieht, denen dieses Recht aufgrund "eines Staatsvertrages" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung zukommt. Im Hinblick darauf, daß die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995, kurz nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle zum AufenthaltsG 1992 ausgegeben wurde, ist anzunehmen, daß die verordnungserlassende Bundesregierung, die von der Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 offenbar bewußt nur teilweise Gebrauch machen wollte, die Terminologie des AufenthaltsG 1992 in der Fassung der in Rede stehenden Novelle verwendete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191023.X04

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1997191023_19980403X04