Verwaltungsgerichtshof
25.04.1997
95/19/0897
Ein Fremder fällt auch dann, wenn er die Voraussetzungen des Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 erfüllt, nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995,. Durch die Neufassung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 351 aus 1995, hat der Gesetzgeber eine "terminologische Klarstellung im Hinblick auf den EU-Beitritt" vorgenommen vergleiche EB 125 BlgNr neuzehnte GP), wobei der Bestimmung in ihrer nunmehrigen Fassung wohl zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber Fremde, die aufgrund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen, nicht als solche ansieht, denen dieses Recht aufgrund "eines Staatsvertrages" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung zukommt. Im Hinblick darauf, daß die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 408 aus 1995, kurz nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle zum AufenthaltsG 1992 ausgegeben wurde, ist anzunehmen, daß die verordnungserlassende Bundesregierung, die von der Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 offenbar bewußt nur teilweise Gebrauch machen wollte, die Terminologie des AufenthaltsG 1992 in der Fassung der in Rede stehenden Novelle verwendete.