Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/1136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/1136

Entscheidungsdatum

19.12.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/19 96/19/2066 2

Stammrechtssatz

Daß ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Aufenthalt werde die öff Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0867, gilt dann nicht, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt ist (hier: Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und römisch fünf BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die Einräumung dieser Möglichkeit zu erkennen, daß er die vom unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung der öff Ordnung in diesen Fällen nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öff Ordnung (auf diesem Gebiet) gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191136.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191136_19971219X01

Rechtssatz für 96/19/2066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/2066

Entscheidungsdatum

19.12.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §5 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0796 E 3. April 1998

Rechtssatz

Daß ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Aufenthalt werde die öff Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0867, gilt dann nicht, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt ist (hier: Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und römisch fünf BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die Einräumung dieser Möglichkeit zu erkennen, daß er die vom unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung der öff Ordnung in diesen Fällen nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öff Ordnung (auf diesem Gebiet) gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192066.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996192066_19971219X02

Rechtssatz für 96/19/2193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/2193

Entscheidungsdatum

19.12.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §5 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/19 96/19/2066 2

Stammrechtssatz

Daß ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Aufenthalt werde die öff Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0867, gilt dann nicht, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt ist (hier: Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und römisch fünf BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die Einräumung dieser Möglichkeit zu erkennen, daß er die vom unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung der öff Ordnung in diesen Fällen nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öff Ordnung (auf diesem Gebiet) gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192193.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996192193_19971219X02

Rechtssatz für 96/19/1030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/1030

Entscheidungsdatum

30.01.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §5 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/19 96/19/2066 2

Stammrechtssatz

Daß ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Aufenthalt werde die öff Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0867, gilt dann nicht, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt ist (hier: Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und römisch fünf BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die Einräumung dieser Möglichkeit zu erkennen, daß er die vom unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung der öff Ordnung in diesen Fällen nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öff Ordnung (auf diesem Gebiet) gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191030.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996191030_19980130X01

Rechtssatz für 96/19/1254

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/1254

Entscheidungsdatum

30.01.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §5 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/19 96/19/2066 2

Stammrechtssatz

Daß ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Aufenthalt werde die öff Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0867, gilt dann nicht, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt ist (hier: Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und römisch fünf BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die Einräumung dieser Möglichkeit zu erkennen, daß er die vom unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung der öff Ordnung in diesen Fällen nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öff Ordnung (auf diesem Gebiet) gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191254.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996191254_19980130X03

Rechtssatz für 97/18/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/18/0231

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/19 96/19/2066 2

Stammrechtssatz

Daß ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Aufenthalt werde die öff Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0867, gilt dann nicht, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt ist (hier: Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und römisch fünf BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die Einräumung dieser Möglichkeit zu erkennen, daß er die vom unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung der öff Ordnung in diesen Fällen nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öff Ordnung (auf diesem Gebiet) gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180231.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1997180231_19980324X01

Rechtssatz für 96/19/1961

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/1961

Entscheidungsdatum

03.04.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §5 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/19 96/19/2066 2

Stammrechtssatz

Daß ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Aufenthalt werde die öff Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0867, gilt dann nicht, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt ist (hier: Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und römisch fünf BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die Einräumung dieser Möglichkeit zu erkennen, daß er die vom unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung der öff Ordnung in diesen Fällen nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öff Ordnung (auf diesem Gebiet) gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191961.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191961_19980403X01

Rechtssatz für 96/19/3208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/3208

Entscheidungsdatum

09.10.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351
AufG 1992 §5 Abs1 idF 1995/351
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351
FrG 1993 §10 Abs1 Z4
FrG 1993 §21

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/19 96/19/2066 2 (hier: dies gilt auch für den Fall, daß der - allenfalls - zur Antragstellung im Inland berechtigte Fremde nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes und rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung - weiterhin - unrechtmäßig im Inland verblieb)

Stammrechtssatz

Daß ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß

an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten

Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme rechtfertigt,

sein weiterer Aufenthalt werde die öff Ordnung auf dem Gebiet

des Fremdenwesens gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0867,

gilt dann nicht, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet

aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland

berechtigt ist (hier: Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,

AufenthaltsG 1992 und römisch fünf BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die

Einräumung dieser Möglichkeit zu erkennen, daß er die vom

unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung der öff Ordnung in

diesen Fällen nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die

gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten

wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu

erteilenden Bewilligung werde die öff Ordnung (auf diesem

Gebiet) gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193208.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1996193208_19981009X02