Daß ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß
an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten
Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme rechtfertigt,
sein weiterer Aufenthalt werde die öff Ordnung auf dem Gebiet
des Fremdenwesens gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0867,
gilt dann nicht, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet
aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland
berechtigt ist (hier: § 6 Abs 2 dritter Satz iVm § 2 Abs 3 Z 4 berechtigt ist (hier: Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,
AufenthaltsG 1992 und V BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die AufenthaltsG 1992 und römisch fünf BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die
Einräumung dieser Möglichkeit zu erkennen, daß er die vom
unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung der öff Ordnung in
diesen Fällen nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die
gemäß § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten
wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu
erteilenden Bewilligung werde die öff Ordnung (auf diesem
Gebiet) gefährden.