Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1998

Geschäftszahl

96/19/3208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/19 96/19/2066 2

(hier: dies gilt auch für den Fall, daß der - allenfalls - zur

Antragstellung im Inland berechtigte Fremde nach Ablauf des

Aufenthaltsverbotes und rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf

Aufenthaltsbewilligung - weiterhin - unrechtmäßig im Inland verblieb)

Stammrechtssatz

Daß ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß

an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten

Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme rechtfertigt,

sein weiterer Aufenthalt werde die öff Ordnung auf dem Gebiet

des Fremdenwesens gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0867,

gilt dann nicht, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet

aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland

berechtigt ist (hier: Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,

AufenthaltsG 1992 und römisch fünf BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die

Einräumung dieser Möglichkeit zu erkennen, daß er die vom

unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung der öff Ordnung in

diesen Fällen nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die

gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten

wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu

erteilenden Bewilligung werde die öff Ordnung (auf diesem

Gebiet) gefährden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193208.X02