Verwaltungsgerichtshof
19.12.1997
96/19/2066
Daß ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Aufenthalt werde die öff Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0867, gilt dann nicht, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt ist (hier: Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und römisch fünf BGBl 1995/854. Der GGeber hat durch die Einräumung dieser Möglichkeit zu erkennen, daß er die vom unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung der öff Ordnung in diesen Fällen nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 maßgebliche Prognose abzuleiten wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öff Ordnung (auf diesem Gebiet) gefährden.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/19/0796 E 3. April 1998