Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2002/13/0045
Entscheidungsdatum
28.11.2002
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/13/0046
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/13/0048 E 11. Dezember 1996 VwSlg 7147 F/1996 RS 2
(hier nur zweiter Satz)
Stammrechtssatz
Die Auffassung, ein Sicherstellungsauftrag könne rechtens nur erlassen werden, wenn ein rechtskräftiger Haftungbescheid ergangen sei, findet im Gesetz keine Deckung. Gerade bei Haftungspflichtigen findet die Möglichkeit der Sicherungsexekution nur den Anwendungsbereich, daß ein Sicherstellungsauftrag nur zwischen Erlassung eines Haftungsbescheides und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit erlassen werden kann. Vor Erlassung des Haftungsbescheides ist für den potentiell Haftungspflichtigen nämlich noch keine Schuld entstanden, nach Vollstreckbarkeit des Haftungsbescheides, welche im Hinblick auf die gleichen Fristen grundsätzlich mit der allfälligen Rechtskraft des Haftungsbescheides zusammenfiele, wäre ein Sicherstellungsauftrag nicht mehr zulässig (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S 2402). Müßte daher die Rechtskraft des Haftungsbescheides abgewartet werden, bliebe für eine dem Zweck des Sicherstellungsauftrages entsprechende Sicherungsmaßnahme kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130045.X05
Im RIS seit
18.03.2003
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Dokumentnummer
JWR_2002130045_20021128X05