Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Geschäftszahl

2002/13/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0048 E 11. Dezember 1996 VwSlg 7147 F/1996 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Auffassung, ein Sicherstellungsauftrag könne rechtens nur erlassen werden, wenn ein rechtskräftiger Haftungbescheid ergangen sei, findet im Gesetz keine Deckung. Gerade bei Haftungspflichtigen findet die Möglichkeit der Sicherungsexekution nur den Anwendungsbereich, daß ein Sicherstellungsauftrag nur zwischen Erlassung eines Haftungsbescheides und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit erlassen werden kann. Vor Erlassung des Haftungsbescheides ist für den potentiell Haftungspflichtigen nämlich noch keine Schuld entstanden, nach Vollstreckbarkeit des Haftungsbescheides, welche im Hinblick auf die gleichen Fristen grundsätzlich mit der allfälligen Rechtskraft des Haftungsbescheides zusammenfiele, wäre ein Sicherstellungsauftrag nicht mehr zulässig (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S 2402). Müßte daher die Rechtskraft des Haftungsbescheides abgewartet werden, bliebe für eine dem Zweck des Sicherstellungsauftrages entsprechende Sicherungsmaßnahme kein Raum.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/13/0046