Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nicht die Willensübereinstimmung der Behörde und des betroffenen Beamten, sondern die Erlassung eines rechtsgültigen Bescheides. Erst dadurch tritt die Wirkung der Ruhestandsversetzung ein (Hinweis E 18.3.1971, 1215/70, VwSlg 7991 A/1971).